FAQ- und Wissensdatenbank
Wie in Frage 9 beschrieben, ist die Fondsrente so vorteilhaft kalkuliert, dass sie zu Rentenbeginn die gleiche Höhe erreicht wie eine entsprechende sicherheitsorientierte Rente (inklusive deren Überschussbeteiligung in Form eines evtl. Rentenzuschlags).
Um dem Kunden Leistungen in der Höhe der bisher bekannten Rente inkl. ihres Rentenzuschlags auch im Rahmen der Fondsrente gewähren zu können, wird also auch hier schon der Anfangsrente eine Art „Vorschuss“ gewährt: Es werden eine gewisse künftige positive Wertentwicklung sowie Kosten- und Risikoüberschüsse unterstellt (im Jahr 2022 ist dies z. B. eine Wertentwicklung von 1,15 %.
Die Fondsrente kann also nur dann steigen, wenn die Wertentwicklung des Guthabens im Einkommenstopf höher als 1,15 ist. Denn diese Rendite ist durch den oben dargestellten „Vorschuss“ (die Entsprechung des Rentenzuschlags der sicherheitsorientierten Rente) bereits „vorweggenommen“. Es kann also passieren, dass die Fondsrente sinkt, obwohl die Fonds eine (leicht) positive Wertentwicklung vorweisen.
Im Falle einer sehr schlechten Wertentwicklung greift eine Kapitalsicherung: Der Verlust des Guthabens für die Fondsrente kann max. 25 % vom aktuellen Rentenjahr zum nächsten Rentenjahr des Kunden sein (ohne Beachtung der zwischenzeitlich gezahlten Renten). Bei sehr schlechter Wertentwicklung der Fonds kann die Fondsrente im schlimmsten Fall im Folgejahr auf die Sockelrente (siehe Frage 13) fallen.