FAQ- und Wissensdatenbank
Nach Ablauf der Stundung muss der Versicherungsnehmer die gestundeten Beiträge in einem Betrag nachzahlen (§ 21 AVB für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Abs. 9). Alternativ kann er auch eine Ratenzahlung des Betrags über max. 36 Monate mit uns vereinbaren. Für die Ratenzahlung ist eine halb- oder vierteljährliche oder eine monatliche Zahlweise möglich.
Zahlt der Versicherungsnehmer die gestundeten Beiträge nicht nach, kann er seinen Vertrag nach der Stundung mit reduziertem Versicherungsschutz fortsetzen. Die gestundeten Beiträge sind dabei bereits berücksichtigt. Alternativ kann der Kunde den Vertrag auch beitragsfrei stellen (gem. § 22 AB, Abs. 10 – 14). Wird hierbei die beitragsfreie Mindestrente nicht erreicht, erlischt der Vertrag.