FAQ- und Wissensdatenbank
Liegt eine Zahnfehlstellung gemäß der Kinderindikations-gruppen (KIG) 3-5 vor, übernimmt die Krankenkasse zunächst 80 % der Aufwendungen (= 20 % Eigenanteil). Nach erfolgreichem Abschluss der KFO-Maßnahme erstattet die Krankenkasse die fehlenden 20 % nach.
Bitte beachten: Der (zunächst) zu tragende 20 %ige Eigenanteil ist nach Tarif PlanJ nicht erstattungsfähig – unabhängig davon, ob die KFO-Maßnahme abge-schlossen wird oder nicht.
Die Erstattung der GKV erfolgt immer nur gemäß des kassenärztlichen Versorgungsniveaus (§ 12 SGB V: „GKV-Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßigund wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Not-wendigen nicht überschreiten“). Gewählt wird i.d.R. jedoch ein deutlich höheres Versorgungsniveau, so dass den Versicherten ein spürbarer Eigenanteil verbleibt. Bei leichteren Zahnfehlstellungen (KIG 1-2) beteiligt sich die Krankenkasse überhaupt nicht an den Aufwen-dungen.