FAQ- und Wissensdatenbank
Unter Umständen kann der Beschäftigte durch die Erstattung der GKV, des Tarifes bKV-Zahn und der anderen Zahnzusatzversicherung eine Gesamterstattung von 100 % des Rechnungsbetrages erreichen. Dies hängt von den Tarifbedingungen der anderen PKV ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Eine höhere Erstattung ist aufgrund der Bereicherungsverbotes nicht zulässig. Bei der Zahnzusatzversicherung einer anderen PKV sind auch eventuell vorhanden Obliegenheiten zu beachten, z.B. die Verpflichtung, den Abschluss einer weiteren Zahnzusatzversicherung anzuzeigen. Hinweise hierzu entnehmen Sie bitte den AVB der anderen PKV.