FAQ- und Wissensdatenbank
Wenn der bereits versicherte Zahnzusatztarif der Generali unverändert weiterbesteht, ist die Erstattungsleistung abhängig von der tariflichen Regelung der tatsächlich versicherten Tarife. Es gibt diese beiden unterschiedlichen Kategorien:
Grundsätzlich ist die Existenz einer weiteren aktiven Zahnzusatzversicherung neben dem Tarif bKV-Zahn unschädlich. In vielen Fällen kann jedoch auch eine Beendigung dieser Versicherung oder der Abschluss einer „großen Anwartschaft“ sinnvoll sein.