FAQ- und Wissensdatenbank
Besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer privaten Krankenvollversicherung, beträgt der Erstattungssatz – je nach Tarif – 35 %, 40 % oder 45 %. Reicht der Versicherte eine Zahnarztrechnung mit der Vorleistung seines Hauptversicherers (z.B. eine PKV) ein, wird geprüft, ob die Vorleistung der PKV plus die Erstattung aus Tarif bKV-Zahn den Rechnungsbetrag der Zahnarztrechnung übersteigen würde. Ist das der Fall, wird nicht mehr als der Rechnungsbetrag erstattet (Bereicherungsverbot). Die Gesamterstattung von privater Krankenvollversicherung und Tarif bKV-Zahn ist auf 100 % begrenzt.