FAQ- und Wissensdatenbank
Nach § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) V haftet der Arbeitgeber seinem GKV-versicherten Arbeitnehmer gegenüber in vollem Umfang dafür, dass diesem bei einem Krankheitsfall im Ausland keine Kosten entstehen. Der Arbeitgeber hat dann zwar einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse seines Arbeitnehmers, aber im Ausland können erhebliche Kosten entstehen, die nicht immer in vollem Umfang – zum Teil sogar überhaupt nicht – vom gesetzlichen Risikoträger übernommen werden. Die Kosten für erforderliche Rücktransporte darf die Kasse zum Beispiel gar nicht erstatten. Den Arbeitgeber trifft darüber hinaus eine allgemeine Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit seiner Beschäftigten (§ 618 BGB), gleichgültig, ob diese gesetzlich oder privat versichert sind. Diese Fürsorgepflicht ist unabdingbar (§ 619 BGB).