FAQ- und Wissensdatenbank
Wird für ein Kalenderjahr, für das der Versicherte Vorsorgepauschalen erhalten hat, nachträglich noch Rechnungen eingereicht, ist die Voraussetzung „Leistungsfreiheit“ nicht mehr erfüllt. Die Vorsorgepauschalen werden dann bei der Erstattung der Rechnungen in Abzug gebracht (verrechnet).