FAQ- und Wissensdatenbank
Ja, erstattungsfähig sind dann allerdings nur Aufwendungen für Behandlungen, die in den Zeitraum nach Aufleben des Versicherungsschutzes fallen.
Beispiel:
Während der Sicherungsgarantie schlägt sich der Kunde bei einem Fahrradunfall einen Zahn aus. Er lässt sich noch während der Dauer der Sicherungsgarantie ein Implantat (künstliche Zahnwurzel) einsetzen. Nach einer längeren Einheilphase des Implantats erfolgt die Endversorgung (Implantatkrone) nach Aufleben des Versicherungsschutzes im Plan1-3V. In diesem Fall leistet der Vorversicherer für das Implantat (sofern versichert). Im Plan1-3V sind die Aufwendungen für die Endversorgung erstattungsfähig, da der Versicherungsfall während der Dauer der Sicherungsgarantie eingetreten ist und der zweite Behandlungsabschnitt (Endversorgung mit Implantatkrone) in den Zeitraum fällt, in dem bereits Versicherungsschutz nach Plan1-3V bestand.