FAQ- und Wissensdatenbank
Neben dem gesetzlichen Verbot der Nutzung eines Wechselkennzeichenfahrzeugs ohne vollständiges Kennzeichen (d. h. ohne gemeinsames Kennzeichenteil) auf öffentlichen Wegen und Plätzen führt ein solches Verhalten ebenso zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Ein solches Verhalten wird als Obliegenheitsverletzung gewertet, die der Generali im Haftpflichtschadenfall Regressmöglichkeiten bis zu 5.000 € eröffnet. Im Kaskoschadenfall ist die Generali sogar gänzlich von ihrer Leistungspflicht befreit, solange sich das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen befindet und der Fahrer vorsätzlich ohne den gemeinsamen Kennzeichenteil unterwegs ist. Auf dem Privatgelände besteht demgegenüber hingegen vollständig der vereinbarte Versicherungsschutz.