FAQ- und Wissensdatenbank
Es kann vorkommen, dass ein Versicherter (insbesondere) nach einem stationären Aufenthalt noch nicht dazu in der Lage ist eigenständig zu Hause zu verbleiben. Das ist dann der Fall, wenn eine häusliche Behandlungspflege nicht ausreichend ist, aber trotzdem keine Einstufung nach einem Pflegegrad vorgenommen werden kann. In so einem Fall ist der Versicherte auf eine stationäre Kurzzeitpflege angewiesen. Unser Erstattungsumfang richtet sich hierbei nach dem gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil des Versicherten gem. SGB XI.