FAQ- und Wissensdatenbank
Wenn die Summe der Sachbezüge 50 € übersteigt, sind alle Sachbezüge (ab dem ersten Euro) als Barlohn zu versteuern und es sind Sozialabgaben abzuführen.
Der Beitrag zur bKV wird wie Barlohn behandelt, der den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitslohn erhöht. Die Höhe der Steuer- und Sozialabgaben, die auf den Beitrag abgeführt werden müssen, hängt von den individuellen steuerlichen Gegebenheiten des Beschäftigten ab.
Der AG hat auf den bKV-Beitrag Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Sozialabgaben fallen nur innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze an. Die Aufwendungen aus der bKV und der Sozialversicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.