FAQ- und Wissensdatenbank
Wenn sich der Kunde bei überraschendem Ausbruch des Krieges bereits in der Ukraine befand und nicht aktiv an den kriegerischen Auseinandersetzungen teilnimmt, besteht Versicherungsschutz.
Auch wenn bereits seit langem kriegerische Auseinandersetzungen in den Ostgebieten der Ukraine Donezk und Luhansk bestehen und fraglich ist ob bzw. bis wann die Invasion Russlands in die Ukraine überraschend war, regulieren wir wie folgt:
Befand sich die versicherte Person bereits vor der russischen Invasion (24.02.2022) in der Ukraine außerhalb der Regionen Donezk und Luhansk, wenden wir den Ausschluss für Schäden durch Kriegsereignisse nicht an.
Bei Reisen ab Beginn der russischen Invasion (24.02.2022) in die Ukraine sind Schäden durch Kriegsereignisse hingegen ausgeschlossen.
Hinweis zu Reiseassistance inkl. Auslandsreisekranken-Vers.:
In Bezug auf die Leistungen vor Ort sind die Mittel der EA aufgrund des Kriegszustandes sehr begrenzt. Im Falle eines medizinischen Notfalls wird die EA versuchen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Assistance- und Hilfeleistungen für unseren Kunden zur Verfügung zu stellen.
Hinweis zur Reiserücktrittskosten-Versicherung
Wird die Reisewarnung (Krieg) während des Aufenthaltes des Kunden in der Ukraine ausgesprochen besteht Versicherungsschutz (Ziffer 7.2.1 Absatz 2 der Allgemeine Reiseversicherung) bis maximal 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung
(Ukraine seit 25.02.2022 / Südrussland und Grenzregionen zur Ukraine seit 01.03.2022 auch Krim) Kunde kann Reise aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Flughäfen, Bahnhöfe sind geschlossen), nicht beenden, Versicherungsschutz verlängert sich auf 90 Tage.