FAQ- und Wissensdatenbank
Auch in der KFS sind Risiken, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen im Rahmen der BHV sofort mitversichert. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch rückwirkend, wenn VN die Änderung nach Entstehung nicht unverzüglich anzeigt.
Heute haben wir in der BHV und Sach unterschiedliche Regelungen.BHV:Hier muss Kunde „nach Aufforderung“ Risikoänderungen angeben. Hierfür hat er 1 Monat Zeit, dann entfällt auch hier der Versicherungsschutz.Sach:Hier sind alle Gefahrerhöhungen anzeigepflichtig. In den AVB ist festgelegt, dass eine Abweichung zur dokumentierten Betriebsbeschreibung eine Gefahrerhöhung darstellen kann.
In der KFS wurde die Anzeigepflicht für Sach und Haftpflicht vereinheitlicht, da es sich hier um ein einfaches Bündelprodukt handelt. Es gilt eine generelle Anzeigepflicht bei Änderungen von Versicherungsorten, Betriebsarten und umsatzstärkste Betriebsart – für alle Verträge.