FAQ- und Wissensdatenbank
Bei Schülern gilt als zuletzt ausgeübter Beruf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schüler, so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war. Eine Leistungsprüfung erfolgt analog dem üblichen Vorgehen einer BU-Leistungsprüfung bei Berufstätigen.
Die „berufliche Tätigkeit“ des Schülers wird bei Beantragung einer BU-Leistung unter anderem anhand des Stundenplans, Angaben zu den Lernzeiten sowie den Zeiten für Hausaufgaben geprüft.
Wie bei Berufstätigen gibt es auch bei Schülern bei einer Prüfung der Berufsunfähigkeit keine abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit (der Verzicht auf abstrakte Verweisung gilt auch für Schüler). Dies bedeutet, dass der Schüler nicht auf eine andere Schulform verwiesen werden kann. Dies gilt natürlich nicht für den Fall, dass ein Schüler allein aufgrund seiner Leistungen z. B. vom Gymnasium auf die Realschule wechselt, ohne dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen vorliegt.
Im Rahmen der Kinderinvaliditätsabsicherung wird ab Alter 15 geprüft, ob der Schüler erwerbsunfähig ist. Diese Prüfung gibt es bei der Schüler-BU nicht. Der Vorteil der Schüler-BU ist es, dass Eltern ihrem Kind einen günstigen Beitrag für einen vollwertigen BU-Schutz auch für das spätere Erwerbsleben sichern können.