FAQ- und Wissensdatenbank
Für Produkte der 3. Schicht:Nach dem derzeitigen Steuerrecht greift für lebenslange Renten die Ertragsanteilbesteuerung. Dies wurde durch ein aktuelles Gutachten zur neuen Fondsrente vor deren Einführung unterstützt.
Somit gelten bei Rentenbeginn mit Alter 67 Jahre z.B. 17 % der Rente als zu versteuerndes Einkommen. Also ist bei einer Rente von 1.000 Euro ist der Ertragsanteil 170 Euro. Dieser Ertragsanteil ist vom Kunden dann mit seinem individuellen Grenzsteuersatz zu versteuern. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % fallen auf die 1.000 Euro Rente im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung also 51 Euro Einkommensteuer (+ Solidariätszuschlag + ggf. Kirchensteuer) an.
Bei Rentenbeginn mit Alter 60 wären es 22 %, mit Alter 70: 15 %.
Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter der versicherten Person bei Rentenbeginn und gilt dann jeweils dauerhaft für die gesamte Bezugszeit der Rente.
Für Zeitrenten gilt grundsätzlich: Die o.g. Ertragsanteilbesteuerung greift hier nicht. Die Höhe der Erträge wird zu jeder Rentenzahlung ermittelt. Die auf diese Erträge anfallende Kapitalertragsteuer behält die Generali von der Zeitrente ein und führt sie an das Finanzamt ab. Im Rahmen einer Steuererklärung kann der Kunde dies ggfs. steuerlich anrechnen lassen.
Für die Basisrente:
Wie bisher bei Basisrenten-Verträgen ist die Besteuerung vom Rentenbeginnjahr abhängig (sog. Kohorte). Für Rentenbeginne im Jahr 2022 ist der %-Satz der zu versteuernden Rente 82% der anfänglichen Rente. Für Rentenbeginne ab dem Jahr 2040 gilt die volle Besteuerung von 100% der Rente.