Fragen & Antworten
- Welche Leistungen sehen die neuen Tarife grundsätzlich vor?
- Welche Leistungen sind ggü. den bisherigen Tarifen (ET, ETpro42, ETS28(O), ETF) neu, welche Verbesserungen gibt es darüber hinaus?
- Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen den Tarifen KTAN, KTGT und KTFB?
- Tarif KTAN42 sieht Leistungen bei Kurzarbeit vor. In welchem Fall wird ein KT bei Kurzarbeit gezahlt? Wo genau besteht die Lücke zwischen einem gesetzlich Krankenversicherten und einem privat Krankenversicherten?
- Sehen die Tarife KTAN, KTGT und KTFB eine Dynamik / Leistungsanpassung (LAP) vor?
- Was passiert, wenn die Ver-sicherungsfähigkeit im Tarif KTAN, KTGT der KTFB nicht mehr gegeben ist, weil a) der Versicherungsschutz nach einer Krankheits-kostenvollversicherung der GEDK nicht mehr besteht (z. B. weil der Kunde in einen Vollversicherungstarif eines Mitbewerbers wechselt) oder b) die versicherte Person ihren beruflichen Status wechselt (z. B. ein Arbeitnehmer wechselt in die Selbstständigkeit)?
- Endet die Versicherung bei Eintritt von Berufsunfähigkeit?
- Endet die Versicherungsfähigkeit bei Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente?
- In welchen Fällen können die die Tarife KTAN, KTGT, KTFB als Anwartschaft fortgeführt werden?
- Endet die Versicherungsfähigkeit mit Bezug einer privaten Altersrente?
- Können die bisherigen Tarife (z. B. ET, ETpro42, EFS, ETF) nach Einführung der Tarife KTAN, KTGT und KTFB zum 1. Januar 2020 noch abgeschlossen werden?
- Gelten die Annahme- und Bestandsrichtlinien?
- Können die bisherigen Tarife (z. B. ET, ETpro42, EFS, ETF) mit den neuen Tarifen kombiniert werden?
- Werden mit der Einführung der neuen Tarife die Regelungen für Existenzgründer verändert?
- Wie kann sich ein Gesellschafter Geschäftsführer (GGF) nach den neuen KT-Tarifen versichern?