FAQ- und Wissensdatenbank
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit ein, besteht dadurch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hier ist der Arbeitgeber nur verpflichtet die Lohnfortzahlung in Höhe des Entgeltes für die reduzierte Stundenzahl fortzuzahlen.
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt hier ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.