FAQ- und Wissensdatenbank
Beruft sich der Kunde einer VSP 2019 auf die Bestleistungs-Garantie (z. B. aufgrund eines Diebstahls am Arbeitsplatz) und verweist hierzu auf die Gesellschaft xy, die diese Leistung im Paket hat, so hat der Kunde auch weiterhin Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Bestleistung. Zwar sieht unsere VSP 2021 diese Leistung ebenfalls vor, jedoch kann dies kein Ablehnungsgrund sein, da der Zeitpunkt der Antragstellung (der VSP 2019) maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Leistung „Diebstahl am Arbeitsplatz“ bei uns noch nicht versicherbar.