FAQ- und Wissensdatenbank
Rehabilitationsmaßnahmen sind erstattungsfähig, wenn die Generali vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Die vorherige schriftliche Leistungszusage ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung handelt, die nicht ambulant durchgeführt werden kann.