FAQ- und Wissensdatenbank
Ja. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht relevant, in welcher Art der Dienstwagen über den Arbeitgeber versichert war.
Nein. Der Dienstwagen muss dem VN zur ständigen und alleinigen dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestanden haben.
Nein. Der Dienstwagenüberlassungsvertrag muss beendet sein. Fährt der Mitarbeiter weiterhin einen Dienstwagen, kann der Dienstwagen-SFR nicht angerechnet werden.
Ja. Seit dem Tarif 07/25 kann ein vorhandener Schadenfreiheitsrabatt (SFR) aus einem Vorvertrag zusätzlich zu der schadenfreien Zeit aus der Dienstwagennutzung berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass sich der eigene Kfz-Vertrag des Versicherungsnehmers (VN) nicht mit der Zeit der Dienstwagennutzung überschneidet.
Wenn in diesem Fall – z.B. aufgrund eines Zukunftsantrages – der Dienstwagenvertrag bei Antragstellung nicht länger als 6-Monate beendet war, kann der Dienstwagen-SFR im Einzelfall angerechnet werden.
Nein. Es handelt sich um eine Sondereinstufung, die ausschließlich für den VN gilt. Daher kann bei einer SFR-Übertragung auf eine Dritte Person nur der passive SFR übertragen werden.
AG muss AN über das Formular K247 den Zeitraum der Dienstwagennutzung bestätigen. Im Einzelfall kann ein Nachweis über den Dienstwagenüberlassungsvertrag angefordert werden.
Nein, das ist nicht möglich.
Generell nicht. Begründeter Ausnahmefall (PKW, der als Lieferwagen zugelassen werden musste, z.B. VW Caddy) kann durch die KD geprüft werden.
Eine Arbeitgeberbescheinigung (Vordruck K247) ist in der Regel ausreichend. Eine Kopie des Dienstwagenüberlassungsvertrags und eine Schadenverlaufsbestätigung des Versicherers des Dienstwagens sind uns ggf. auf Verlangen zu übermitteln.
Seit dem 01.07.2022 wird bei Lieferwagen innerhalb von GKM der Neupreis für das Fahrzeug erstattet, wenn innerhalb von 36 Monate nach Erstzulassung eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt. Diese Neuerung ist auch bestandswirksam für Schäden ab 01.07.2022 (wie bei Pkw im Optimal-Schutz oder sonstigen Privatfahrzeugen).