FAQ- und Wissensdatenbank
VN ist bereits vor Ort im Urlaub, erst dann erfolgt die Reisewarnung aufgrund von Corona
Situation 1: VN/versicherte Person hat ab der Bekanntgabe der Reisewarnung bis max. 14 Tage Versicherungsschutz, wenn VN/versicherte Person in diesem Zeitraum an Corona erkrankt oder durch die festgestellte Corona-Erkrankung eine persönliche Quarantäne angeordnet wird.
Situation 2: VN/versicherte Person bleibt länger als die 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung und hatte die Möglichkeit, das Land zu verlassen. VN/versicherte Person erkrankt am 17. Tag an Corona oder es wird durch die Corona-Erkrankung eine persönliche Quarantäne angeordnet. Es besteht kein Versicherungsschutz.
Situation 3: VN möchte Reise nach Bekanntgabe der Reisewarnung beenden und das Land verlassen, kann dies aber nicht, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dann verlängert sich der Versicherungsschutz um weitere 76 Tage bis zur Reisedauer von max. 90 Tagen. Hierzu zählen, z. B.– weil Flughäfen geschlossen werden/ sind oder die Fluggesellschaft den Flugbetrieb einstellt und VN/ versicherte Person den Urlaubsort nicht anderweitig (z. B. Bahn) verlassen kann– VN/versicherte Person sich wegen eines medizinischen Falles bereits im Krankenhaus befindet und dieses nicht verlassen kann (z. B. Transportunfähigkeit).
Generell besteht Versicherungsschutz für andere Erkrankungen oder versicherte Ereignisse nach Ziffer 2 der Besondere Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung, die nichts mit dem ausgesprochenen Ereignis/Risiko der Reisewarnung zu tun haben.
Voraussetzung, sofern Versicherungsschutz besteht:Im Falle einer Covid-19 Erkrankung (Coronavirus) benötigen wir als Schadennachweis eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung über ein positives Testergebnis von einer offiziell anerkannten Teststation. Selbst durchgeführte Tests (sog. Selbsttests) werden nicht als Schadennachweis akzeptiert. Der Test muss zeitnah vor Beginn oder während der Reise erfolgen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Corona-Erkrankung und die daraus resultierende persönliche Quarantäne durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.