FAQ- und Wissensdatenbank
Es besteht eine Reisewarnung aufgrund von Corona im Urlaubsland. VN/versicherte Person reist trotz der Reisewarnung in das Land, für das eine Reisewarnung Corona ausgesprochen wurde.
Situation 1:VN/versicherte Person erkrankt vor Ort im Risikogebiet an Corona und muss die Reise abbrechen oder verlängern. Dann besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt ebenfalls nicht, wenn durch die Corona-Erkrankung eine persönliche Quarantäne des VN/ versicherte Person angeordnet wird.
Situation 2:VN/versicherte Person erkrankt vor Ort im Risikogebiet an Malaria oder bricht sich ein Bein und muss die Reise abbrechen oder verlängern. Dann besteht Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht für versicherte Ereignisse nach Ziffer 2 der Besondere Bedingungen Reiserücktrittskosten-Versicherung, für die keine Reisewarnung ausgesprochen wurde.
Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für den VN/versicherte Person in der Reiseassistance inkl. Auslandsreisekranken-Versicherung und der Reisegepäck-Versicherung.