FAQ- und Wissensdatenbank
VN oder eine versicherte Person erkrankt vor dem eigentlichen Reiseantritt an Corona und kann die gebuchte Reise nicht antreten. Dann besteht Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn vor Reiseantritt bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde.
Neben den schweren Corona-Erkrankungen gelten aber auch leichte Verläufe einer Corona-Erkrankung als mitversichert. Auch durch die Corona-Erkrankung resultierende persönliche Quarantäne des VN/versicherte Person ist mitversichert.
Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Ereignisse nach Ziffer 2 der Besondere Bedingungen Reiserücktrittskosten-Versicherung, für die keine Reisewarnung ausgesprochen wurde.
Voraussetzung:Im Falle einer Covid-19 Erkrankung (Coronavirus) benötigen wir als Schadennachweis eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung über ein positives Testergebnis von einer offiziell anerkannten Teststation. Selbst durchgeführte Tests (sog. Selbsttests) werden nicht als Schadennachweis akzeptiert. Der Test muss zeitnah vor Beginn oder während der Reise erfolgen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Corona-Erkrankung und die daraus resultierende persönliche Quarantäne durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.
Da die Reisewarnung jedoch vor der eigentlichen Corona-Erkrankung ausgesprochen wurde (Zeitraum Tage oder Wochen vor der Erkrankung), wäre bei Pauschalreisen seitens des VN zu prüfen, ob dieser seine Reisekosten (u.a. die Vorauszahlung) vom Veranstalter zurückbekommt.
Dies gilt auch bei Individualreisen, obwohl dies schwieriger ist, weil der VN hier auf die einzelnen Anbieter (z. B. Fluggesellschaft, Hotel, Mietwohnung, Mietwagen etc.) zugehen muss.
Hinweis (Quelle Internet)
Hierzu gibt es im Internet Informationen, ob ein Kunde bei Pauschalreisen seinen Reisepreis vom Veranstalter zurückbekommt, wenn das Reiseland seitens des RKI (Robert-Koch-Institut) als Risikogebiete eingestuft wurden und für die daher eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.
Es kommt auch darauf an, was der jeweilige Veranstalter in seinen AGB oder der Internetseite zu Reisepreiserstattungen bei ausgesprochenen Reisewarnungen anbietet. Dies müsste im Einzelfall geklärt werden.