FAQ- und Wissensdatenbank
VN/versicherte Person reist in das Land, für das eine Reisewarnung Terror ausgesprochen wurde.
Situation 1: VN/versicherte Person reist ins Land, genießt seinen Badeurlaub. In der letzten Woche überfällt eine Terrororganisation sein Hotel. VN flüchtet aus dem Hotel in ein Taxi, Taxi verunfallt. VN erleidet eine schwere Unfallverletzung und kommt ins Krankenhaus. Die Reise muss verlängert werden. Hier besteht kein Versicherungsschutz.
Situation 2: VN/versicherte Person reist ins Land, genießt seinen Badeurlaub. In der letzten Woche erleidet der VN einen schweren Badeunfall. Er muss den Urlaub vorzeitig abbrechen.
Generell besteht Versicherungsschutz für andere Erkrankungen oder versicherte Ereignisse nach Ziffer 2 der Besondere Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung, die nichts mit dem ausgesprochenen Ereignis/Risiko der Reisewarnung oder daraus resultierende Folgeereignisse zu tun haben.