FAQ- und Wissensdatenbank
VN/versicherte Person reist in ein Land, für das keine Reisewarnung (z. B. Corona) des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde. VN/versicherte Person erkrankt während des Urlaubs an Corona und muss die Reise abbrechen oder verlängern. Dann besteht Versicherungsschutz. Dies gilt nicht nur für eine schwere Corona-Erkrankung, sondern auch für leichte Verläufe einer Corona-Erkrankung. Auch durch die Corona-Erkrankung resultierende persönliche Quarantäne des VN/ versicherte Person ist mitversichert.
Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Ereignisse nach Ziffer 2 der Besondere Bedingungen Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Voraussetzung:Im Falle einer Covid-19 Erkrankung (Coronavirus) benötigen wir als Schadennachweis eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung über ein positives Testergebnis von einer offiziell anerkannten Teststation. Selbst durchgeführte Tests (sog. Selbsttests) werden nicht als Schadennachweis akzeptiert. Der Test muss zeitnah vor Beginn oder während der Reise erfolgen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Corona-Erkrankung und die daraus resultierende persönliche Quarantäne durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.