FAQ- und Wissensdatenbank
Grundsätzlich kann eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen auch bei einem Knochenbruch Berücksichtigung finden. Geht es aber hier insbesondere nur um z. B. das Fixe Schmerzensgeld nach einem Knochenbruch (und hier ja ohne weitere Invalidität), dann ist das aber außerhalb jeglicher Regulierungspraxis. Bei einem einfachen Knochenbruch liegen uns i.d.R. keine weiteren Befunde vor, die einen Abzug einer Leistung hier begründen zu könnte.