FAQ- und Wissensdatenbank
Es besteht Versicherungsschutz bei Entwendung von Kraftstoff und vorhandenen Aufbruch-/ Anbohrspuren am Tank/Tankdeckel:
Die Leistung gilt für alle PKW in Optimal und alle anderen Privatfahrzeuge im Sinne von A.1.1.6 AKB.
Als Nachweis für den Benzindiebstahl ist immer eine polizeiliche Meldung erforderlich.
Der Kunde kann nicht den Nachweis erbringen, wieviel Kraftstoff tatsächlich aus seinem Tank entwendet wurde. Eine Tankquittung dient dabei nicht als adäquater Beweis, da diese von jeder beliebigen Tankfüllung stammen kann und nicht festzustellen ist, wie viele Kilometer der Versicherungsnehmer seitdem gefahren ist. Daher ist die Pauschalerstattung von 50 € die praktikabelste Lösung und erspart Diskussionen mit dem Kunden.
Nein, die Pauschalerstattung von 50 € erhält der Versicherungsnehmer nur, wenn ein Aufbruch- oder Anbohrschaden am Tank oder Tankdeckel vorliegt und eine polizeiliche Meldung erfolgt.
Nein, da es sich um einen Teilkaskoschaden handelt, führt ein Kraftstoffdiebstahl nicht zu einer Rückstufung.
Da es sich um eine Leistung der Teilkaskoversicherung handelt, wird bei der Schadenregulierung die vereinbarte Teilkasko-Selbstbeteiligung abgezogen.
Nein. Die Selbstbeteiligung wird von der Gesamtentschädigungsleistung inkl. Kraftstoffpauschale in Abzug gebracht.