FAQ- und Wissensdatenbank
Ab Tarifversion 01.07.2013 hat die Generali den Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung um die Mitversicherung von Eigenschäden erweitert.
Als Eigenschaden werden Sachschäden definiert, die der Versicherungsnehmer oder ein
berechtigter Fahrer durch den Gebrauch des auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
und bei der Generali versicherten Pkwbzw. sonstigen Privatfahrzeugsan
verursacht.
Voraussetzung: Der K-Vertrag des verursachenden PKW ist in Optimal inklusive Vollkasko versichert. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Privatfahrzeuge.
Durch einen Eigenschaden entstehende Folgekosten (z.B. Wertminderung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Für Eigenschäden gilt eine Höchstentschädigung von 100.000 € pro Kalenderjahr. Je Schadenfall wird eine zusätzliche Selbstbeteiligung für Eigenschäden in Höhe der vereinbarten Vollkasko-Selbstbeteiligung von der Entschädigung abgezogen, mindestens jedoch 150 €.
Der Eigenschaden am geschädigten Pkw in Optimal bzw. sonstigen Privatfahrzeugs oder am geschädigten Gebäude wird über die Vollkaskoversicherung des verursachenden Fahrzeuges reguliert. Somit wirkt sich der Eigenschaden – ggf. unter Berücksichtigung von Rabattschutz – auf den Vollkasko-SFR des verursachenden Fahrzeuges rückstufungsrelevant aus.
Liegt zusätzlich ein Vollkaskoschaden am verursachenden Fahrzeug vor, wird für diesen Schaden ebenfalls die vereinbarte Vollkasko-Selbstbeteiligung abgezogen. Die Rückstufung des Vollkasko-SFR erfolgt jedoch nur einmal, da der Vollkaskoschaden und der Eigenschaden als ein Schadenereignis betrachtet werden.
Auch wenn für das geschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht, wird der Schadenfreiheitsrabatt dieses Vertrages nicht belastet.
Die Leistungserweiterung gilt nur für Pkw in Optimal und sonstige Privatfahrzeuge mit Vollkaskoversicherungsschutz. Als sonstige Privatfahrzeuge gelten: Krafträder, Leichtkrafträder, Leichtkraftroller, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Wohnwagenanhänger und Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen.
Ein Eigenschaden liegt vor, wenn ein berechtigter Fahrer mit dem auf den Versicherungsnehmer zugelassenen und bei uns versicherten Pkw in Optimal bzw. sonstigen Privatfahrzeug
schädigt.
Nein. Es sind ausschließlich Sachschäden versichert.
Würden die Eigenschäden im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung angeboten, hätte jeder Pkw in Optimal bzw. sonstige Privatfahrzeuge hierfür Versicherungsschutz. Dies würde die Kraftfahrzeughaftpflichtbeiträge deutlich erhöhen. Die Leistungserweiterung von Eigenschäden im Rahmen der Vollkaskoversicherung schränkt somit den Kreis der Versicherungsnehmer ein.
Für den verursachenden Pkw muss bei der Generali eine Vollkaskoversicherung in Optimal bzw. für sonstige Privatfahrzeuge bestehen. Im Rahmen dieser Vollkaskoversicherung wird der Eigenschaden am geschädigten Pkw reguliert.
Der geschädigte Pkw muss lediglich bei der Generali versichert und auf den Versicherungsnehmer zugelassen sein. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung reicht für dieses Fahrzeug aus.
Sowohl der verursachende als auch der geschädigte Pkw bzw. das Privatfahrzeug müssen auf den Versicherungsnehmer zugelassen und bei der Generali versichert sein, damit ein echter Eigenschaden vorliegt.
Sobald der Halter bei verursachendem und geschädigtem Fahrzeug abweicht, liegt kein Eigenschaden sondern ein „normaler“ Kfz-Haftpflichtschaden vor. Das führt dazu, dass der Schaden am geschädigten Fahrzeug im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeuges reguliert und diese entsprechend zurückgestuft wird. Der Schaden am verursachenden Fahrzeug wird im Rahmen der Vollkaskoversicherung des verursachenden Fahrzeuges reguliert und diese auch entsprechend zurückgestuft.
Die Regulierung im Rahmen der Eigenschadendeckung erfolgt auch dann, wenn es sich bei dem abweichenden Halter um eine der folgenden Personen handelt:
Mit dieser kundenfreundlichen Regelung beugt die Generali Diskussionen und Beschwerden vor.
Nein. Voraussetzung für einen versicherten Eigenschaden ist, dass sowohl der verursachende als auch der geschädigte Pkw bzw. Privatfahrzeug am Schadentag auf den Versicherungsnehmer zugelassen und bei der Generali versichert sind. Ist das geschädigte Fahrzeug bei einer anderen Gesellschaft versichert, besteht kein Versicherungsschutz aus der Vollkaskoversicherung des verursachenden Fahrzeugs.
Nein. Voraussetzung für einen versicherten Eigenschaden ist, dass sowohl der verursachende als auch der geschädigte Pkw bzw. Privatfahrzeug auf den Versicherungsnehmer zugelassen und bei der Generali versichert sind. Der Eigenschaden wird im Rahmen der Vollkaskoversicherung des verursachenden Pkw bzw. sonstigen Privatfahrzeugs reguliert. Ist dieser nicht bei der Generali versichert, besteht kein Versicherungsschutz.
Nein. Der Versicherungsnehmer muss jedoch Eigentümer des Gebäudes und der Schaden durch den Pkw bzw. ein sonstiges Privatfahrzeug des Versicherungsnehmers verursacht worden sein.
Versicherungsschutz für Eigenschäden besteht bis maximal 100.000 € pro Kalenderjahr. Hierbei ist unerheblich, wie viele Schadenereignisse eingetreten sind.
Reguliert wird nur der reine Sachschaden am Fahrzeug. Wertminderung, Mietwagenkosten/ Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten sind bei Eigenschäden nicht versichert.
Für Eigenschäden besteht eine separate Selbstbeteiligung, die der vereinbarten Vollkasko-Selbstbeteiligung des verursachenden Pkw in Optimal bzw. sonstigen Privatfahrzeugs entspricht. Ist keine Selbstbeteiligung vereinbart, beträgt die Eigenschaden-Selbstbeteiligung mindestens 150 €.
Wird zusätzlich der Vollkaskoschaden des verursachenden Pkw in Optimal bzw. sonstigen Privatfahrzeuges reguliert, wird auch für diesen Schaden die vereinbarte Vollkasko-Selbstbeteiligung abgezogen.
Ja. Der Eigenschaden wird über die Vollkaskoversicherung des verursachenden Pkw in Optimal bzw. sonstigen Privatfahrzeugs reguliert. Somit wird der Vollkasko-SFR des Pkw in Optimal bzw. sonstigen verursachenden Privatfahrzeuges zurückgestuft.
Wird gleichzeitig auch der Vollkaskoschaden des verursachenden Pkw in Optimal bzw. sonstiger Privatfahrzeuge reguliert, wird dieser zusammen mit dem Eigenschaden bei der Rückstufung als ein Schadenereignis betrachtet.
Das gleiche gilt, wenn durch das verursachende Fahrzeug gleich mehrere Pkw in Optimal bzw. sonstiger Privatfahrzeuge des Versicherungsnehmers geschädigt werden (oder ein Pkw bzw. ein sonstiges Privatfahrzeug und das Gebäude des Versicherungsnehmers): Stehen die Schäden im direkten Zusammenhang, werden als ein Schadenereignis (Eigenschaden) betrachtet.