FAQ- und Wissensdatenbank
Nein. Hier steht immer die gezielte Überprüfung im Vordergrund, ob aus medizinischer Sicht eine bestimmte Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dies dient nicht dem Zweck der Früherkennung von Krankheiten.Außerdem dürfen nach GOÄ, Betriebsärzte den Mitarbeitern keine Rechnung stellen. Nach §3 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber die Kosten für arbeitsmedizinische Untersuchungen und Schutzimpfungen den Arbeitnehmern nicht auferlegen.Beispiele und Hintergründe:Arbeitsmedizinische Untersuchung im Überblick | praktischArzt