FAQ- und Wissensdatenbank
Analog zur Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge gibt es eine Kaufpreisentschädigung für gebrauchte Pkw in Optimal und alle anderen Privatfahrzeuge im Sinne von A.1.1.6 AKB.
Der nachgewiesene Kaufpreis wird erstattet,
Hinweis: Die Einschränkung, dass das versicherte Fahrzeug bei Gebrauchtkauf nicht älter als 48 Monate alt sein darf, um von der Kaufpreisentschädigung zu profitieren, wurde zum Neugeschäftstarif 07/2022 bestandswirksam abgeschafft.
Die maximale Entschädigungshöhe ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung auf den Versicherungsnehmer. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
Die Kaufpreisentschädigung führt dazu, dass der Versicherungsnehmer im Fall eines Totalschadens oder einer Totalentwendung den Kaufpreis, den er tatsächlich für sein gebrauchtes Fahrzeug gezahlt hat, ersetzt bekommt. Das bedeutet, dass der Wertverlust des Fahrzeugs für den Zeitraum von 36 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeuges auf den VN aufgefangen wird. Im Schadenfall erhält er also nicht den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadens, sondern den tatsächlich gezahlten Kaufpreis, sofern dieser nicht den Wiederbeschaffungswert am Tag der erstmaligen Zulassung auf den Versicherungsnehmer übersteigt.
Da der Kaufpreis für ein Fahrzeug individuell zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgehandelt werden kann, und dieser unter Umständen nicht dem tatsächlichen Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des Kaufes entspricht, ist die Höchstentschädigung aus der Kaufpreisentschädigung maximiert auf den Wiederbeschaffungswert am Tag der erstmaligen Zulassung auf den VN.
Die AKB stellen zwar auf den VN ab, selbstverständlich ist der abweichende Halter hier aber dem VN gleichgestellt. D.h. die Kaufpreisentschädigung gilt auch bei einem abweichenden Halter.
Nein, die Frist beginnt nicht neu, sondern läuft weiter.
Da dem Kunden durch die Kaufpreisentschädigung in keinem Fall eine Verschlechterung im Vergleich zur heutigen Situation entstehen darf, erhält er in einem solchen Fall selbstverständlich den höheren Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadens. (siehe Entschädigungsbeispiel 4)
Die 36-Monatsfrist (Dauer der Kaufpreisentschädigung) beginnt mit dem Tag der erstmaligen Zulassung auf den Versicherungsnehmer.
Im Schadenfall wird maschinell das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kaufpreisentschädigung geprüft. Deswegen ist das tagesgenaue Zulassungsdatum immer unbedingt anzugeben.
Im Schadenfall benötigen wir den Kaufvertrag des Fahrzeuges.
In diesem Fall ist die Entschädigungsleistung der Wiederbeschaffungswert am Tag der erstmaligen Zulassung auf den VN.
Ja, auch im Rahmen der Ruheversicherung hat der VN Anspruch auf die Kaufpreisentschädigung. Die Ruheversicherung bietet Versicherungsschutz im Rahmen der KH und der TK (nicht VK) – d.h. für TK-Schadenereignisse kann der VN eine Entschädigung über die Kaufpreisentschädigung erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Handelt es sich um einen VK-Schaden, erhält der VN im Rahmen der Ruheversicherung keine Leistung.
Ja, der Leasing-/Kreditgeber erhält den Kaufpreis für das Fahrzeug – unabhängig von der Restforderung.
Beispiele zur Kaufpreisentschädigung
Allen nachfolgenden Beispielen liegen nachstehend genannte Basisdaten zugrunde:
Beispiel 1:
Entschädigung:
Entschädigungsleistung (ohne SB) = 15.000 €, da der Kaufpreis höher war als der Wiederbeschaffungswert am Tag der erstmaligen Zulassung auf den VN, und dieser die Höchstentschädigungsleistung darstellt.
Entschädigungsleistung (mit 300 SB) = 14.700 €, da die SB immer auf die Entschädigung angerechnet wird.
Beispiel 2:
Entschädigungsleistung (ohne SB) = 14.300 € (=Kaufpreis)
Entschädigungsleistung (mit 300 SB) = 14.000 € (Kaufpreis – SB)
Beispiel 3:
Da der Totalschaden innerhalb von 36 Monaten nach der ersten Zulassung auf den VN eingetreten ist, hat der VN Anspruch auf die Kaufpreisentschädigung. Entschädigungsleistung (mit 300 SB) = 14.700 €, da die SB immer auf die Entschädigung angerechnet wird.
Beispiel 4:
In diesem (recht unwahrscheinlichen) Fall ist der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens höher als der Wiederbeschaffungswert am Tag der erstmaligen Zulassung auf den VN. Nach den Regeln der Kaufpreisentschädigung erhält der VN maximal den Wiederbeschaffungswert am Tag der erstmaligen Zulassung (hier 15.000 €). Da der Kunde nicht benachteiligt werden soll, erhält er in diesem Fall natürlich den höheren Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens (hier 16.300 € ggf. abzüglich SB).