FAQ- und Wissensdatenbank
Ja, auch nach Rentenbeginn – bis zum Alter von 90 Jahren – ist ein Wechsel der Fondsrente in die sicherheitsorientierte Rente jederzeit zum Folgemonat möglich. In der Schlussphase ab 90 Jahre ist die Rente immer sicherheitsorientiert.
Als Stichtag für den Kurs der Fonds bei der Umschichtung in sicherheitsorientiertes Kapital gilt der letzte Börsentag des entsprechenden Monats.
Erfolgt die Umschichtung genau zu einem Rentenanpassungstermin, lässt sich die neue sicherheitsorientierte Rente direkt aus der fondsgebundenen Rente ableiten. Erfolgt die Umschichtung unterjährig, hängt die Rente von der Wertentwicklung des Guthabens der Fondsrente im aktuellen Jahr ab.
Wie auch im Vermögenstopf ist eine Umschichtung im Einkommenstopf von der renditeorientierten Anlage (Fondsrente) zur sicherheitsorientierten Anlage kostenpflichtig (1,75 % des Umschichtungsbetrags). Bei der Basisrente (BRVA) wird dies in Form von um 1,75 % erhöhten Verwaltungskosten im Monat der Umschichtung im Monat der jeweiligen Umschichtung umgesetzt.
Sofern die Fondsrente auf die Sockelrente gefallen sein sollte (siehe Frage 13) ist ein Wechsel in die sicherheitsorientierte Rente nicht mehr sinnvoll, da die Sockelrente bereits eine rein sicherheitsorientierte Rente ist.