FAQ- und Wissensdatenbank
Die deutschen Versicherer übernehmen mögliche Kfz-Haftpflichtschäden unversicherter ukrainischer Pkw aufgrund der humanitären Notlage Flüchtender in Deutschland und ermöglichen damit ihr Fahren auf deutschen Straßen. Flüchtende aus der Ukraine kommen auch per Pkw nach Deutschland. Darunter sind auch Fahrzeuge, die aufgrund der Notlage nicht über eine hier gültige Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen – etwa die „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“, besser bekannt als „Grüne Karte“, oder eine eigens abgeschlossene Grenzversicherung. Ohne gültigen Versicherungsschutz ist das Fahren in Deutschland nicht erlaubt.
Um die praktische Umsetzung dieses Übereinkommens der deutschen Kfz-Versicherer zu unterstützen, sind im Folgenden die Antworten auf die dringendsten Fragen skizziert.
Welcher Schaden wird übernommen?
Übernommen werden alle Haftpflichtschäden, die durch ukrainischen Pkw verursacht werden. Die Zusage erstreckt sich z. B. nicht auf Kaskoschäden oder Fahrerschutz.
Auf welche Fahrzeuge bezieht sich die Übernahmegarantie?
Die Zusage gilt für alle Personenkraftwagen. Lkw sind hiervon ausgenommen, da diese in der Regel über entsprechenden Versicherungsschutz verfügen.
Welchen räumlichen Geltungsbereich erfasst die Vereinbarung?
Erfasst werden alle KH-Schadenfälle, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen.
Wohin meldet der Geschädigte seinen Schaden und wer übernimmt die Schadenregulierung?
Die Geschädigten wenden sich mit ihrem Anliegen bitte direkt an das Deutsche Büro Grüne Karte unter dem Linkhttp://www.gruene-karte.de/de/ukrainische-fahrzeuge-in-deutschland/und füllen dort das Schadenformular aus.Sowohl die Schadenregulierung als auch die Schadenzahlung erfolgen unmittelbar durch das Deutsche Büro Grüne Karte.
In welcher Höhe ist der Schaden versichert?
Geschädigte eines durch ein ukrainisches Kfz verursachten Unfalls sind im Rahmen der geltenden Mindestdeckungssumme gemäß PflVG geschützt. Diese liegt für Personenschäden bei 7.5 Mio. Euro, für Sachschäden bei 1,22 Mio. Euro und für Vermögensschäden bei 50.000 Euro.
Wird der Schädiger in Regress genommen?
Nein, der Schadenverursacher wird nicht wegen eines fehlenden Nachweises des Versicherungsschutzes in Regress genommen (Regress nur nach Maßgabe der unverbindlichen Muster-AKB – Stand 28.05.2021. Im Hinblick auf E.2.3 und E.2.4 der Muster AKB gelten die Beträge, die die KfzPlfVV nach § 6 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 3 erlaubt.)