FAQ- und Wissensdatenbank
Der Ausschluss Reisewarnung gilt nur noch, wenn ein Kunde in ein Land reist, für das eine Reisewarnung (z. B. Corona) ausgesprochen wurde und auch nur noch für das in der Reisewarnung ausgesprochene Ereignis/Risiko sowie das daraus resultierende Folgeereignis. Einen generellen Ausschluss, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde, gibt es in der Reiserücktrittskosten-Versicherung (VSP 2021) nicht mehr.
1) Vor Antritt der Reise: Kunde erkrankt vor der Reise und kann die Reise aufgrund der Krankheit nicht antreten, dann übernehmen wir die Stornokosten. Hierbei muss es sich um ein versichertes Ereignis, z. B. unerwartet schwere Erkrankung oder sonstiges versichertes Ereignis nach den Besonderen Bedingungen handeln. Dabei kann es sich auch um eine Erkrankung an Corona handeln. Im Falle einer Covid-19 Erkrankung (Coronavirus) benötigen wir als Schadennachweis eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung über ein positives Testergebnis von einer offiziell anerkannten Teststation. Selbst durchgeführte Tests (sog. Selbsttests) werden nicht als Schadennachweis akzeptiert. Der Test muss zeitnah vor Beginn oder während der Reise erfolgen.
2) Kunde reist in ein Gebiet, für das eine Reisewarnung (z.B. aufgrund von Corona) ausgesprochen wurde oder schon besteht, dann gilt folgendes:
a) Reisewarnung für Corona wird vor Reisebeginn ausgesprochen oder besteht schon und der Kunde fährt trotz Reisewarnung in das Risikogebietaa) Erkrankt der Kunde vor Ort im Risikoland an Corona dann hat er keinen Versicherungsschutz.ab) Erkrankt der Kunde vor Ort im Risikoland aufgrund eines anderen als in der Reisewarnung ausgesprochenen Ereignisses (z. B. Beinbruch oder einer anderen Krankheit wie z. B. Malaria), dann hat er Versicherungsschutz. Denn der Ausschluss gilt nur noch für das in der Reisewarnung ausgesprochene Ereignis – hier Corona.
b) Kunde befindet sich bereits auf Reisen und während der Reise wird für das Urlaubsland eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (z. B. für Corona) ausgesprochen und somit zum Risikogebiet erklärt:ba) Kunde hat ab Bekanntgabe der Reisewarnung noch max. 14 Tage vollumfänglichen Versicherungsschutz. Bleibt der Kunde länger, obwohl der Kunde die Möglichkeit hatte das Land zu verlassen underkrankt am 15. Tag nach Bekanntgabe der Reisewarnung, besteht kein Versicherungsschutz mehr.bb) Will der Kunde die Reise beenden und kann dies nicht, aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (z. B. Flughäfen, Bahnhöfe sind zu oder er liegt bereits durch eine andere Sache im Krankenhaus und ist nicht transportfähig), dann verlängert sich der Versicherungsschutz von 14 Tage auf maximal 90 Tage Reisedauer.
Auch hier ist wichtig, dass die Erkrankung an Corona (natürlich nur im versicherten Zeitraum 14 Tage oder max. 90 Tage, andernfalls besteht ja kein Versicherungsschutz für Corona – wegen Reisewarnung) im Rahmen der Reiseversicherung durch eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung über ein positives Testergebnis von einer offiziell anerkannten Teststation nachgewiesen wird. Selbst durchgeführte Tests (sog. Selbsttests) werden nicht als Schadennachweis akzeptiert. Der Test muss zeitnah vor Beginn oder während der Reise erfolgen.