FAQ- und Wissensdatenbank
Die vorzeitige Beendigung von Leasing- oder Kreditverträgen für Fahrzeuge wegen Diebstahl,
Zerstörung oder Totalschaden ist keine Seltenheit. Die Kaskoversicherung im Optimal-Tarif
ersetzt in diesen Fällen in der Regel den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs. Bei
Diebstahl, Zerstörung oder Totalschaden deckt die GAP-Deckung die Differenz, die sich zwischen
dem Abrechnungswert des Leasing- bzw. Darlehensvertrages und der Erstattung aus der
“Gap“ ist der englische Begriff für „Lücke“.
Kaskoversicherung (Wiederbeschaffungswert) ergeben kann. Bei kreditfinanzierten Fahrzeugen ist
die maximale Erstattung auf sechs Kreditmonatsraten beschränkt.
GAP-Deckung bei Leasingverträgen
Bei einem Leasingvertrag besteht ein direkter Zusammenhang und eine Abhängigkeit zwischen
der „Finanzierung“ und dem Leasingfahrzeug. Neben der Anzahlung (falls vorhanden) zahlt der
Kunde für die (Ab-)Nutzung eine vereinbarte Leasingrate und zum Ende des Leasingvertrages
einen kalkulierten Leasingrestwert. Das Fahrzeug bleibt im Eigentum des Leasinggebers.
Bei Zerstörung, Totalschaden oder Diebstahl bei einem Leasingfahrzeug, kann eine Differenz
zwischen dem Leasingrestbetrag (Buchwert) des Fahrzeugs und unserer Erstattungsleistung
(Wiederbeschaffungswert) entstehen.
In diesen Fällen entsteht unseren Kunden eine Lücke. Diese schließt die GAP-Deckung.
Beispiel:
Wertminderung bei vereinbarter GAP-Deckung nur für Leasingfahrzeuge
Bei einem Unfall (der nicht zum Totalschaden führt) kommt es nach der Reparatur häufig zu einer
Wertminderung des betroffenen Fahrzeugs. Ist der Unfall durch Dritte verursacht, zahlt die
Wertminderung der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Ist der Unfall selbstverschuldet,
zahlt der Kaskoversicherer die Reparaturkosten für das „eigene“ Kfz. Eine Entschädigung für die
Wertminderung ist in der Kasko nicht abgedeckt.
Bei einem Leasingfahrzeug kann es so zu einer Differenz zwischen Fahrzeugwert und Buchwert
des Kfz („Leasing Restwert“) bei der Leasinggesellschaft kommen. Eine Wertminderung wird bei
einem Haftpflichtschaden anhand des Gutachtens an die Leasinggesellschaft gezahlt – bei einem
Kaskoschaden erfolgt kein Ausgleich.
In der Praxis kann es nun dazu kommen, dass die Leasinggesellschaft bei Rückgabe des Kfz die
Höhe der Wertminderung/Lücke zum „Leasing Restwert“ beim Leasingnehmer einfordert. Dies ist
aktuell eine gängige Praxis der Leasinggesellschaften.
Meldet sich der Kunde oder Vermögensberater, wird die folgende Pauschalentschädigung
unabhängig von der Tarifversion vorgenommen:
Pauschalbetrag in Höhe von x % der Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer.
Der x%-Wert richtet sich nach dem Fahrzeugalter zum Schadenzeitpunkt nach folgender
Tabelle:
• 10% der Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, sofern das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt max. 1 Jahr alt ist (Datum Erstzulassung)
• 7 % der Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, sofern das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt max. 2 Jahre alt ist (Datum Erstzulassung)
• 5 % der Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, sofern das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt max. 3 Jahre alt ist (Datum Erstzulassung)
• 4 % der Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, sofern das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt max. 4 Jahre alt ist (Datum Erstzulassung)
Voraussetzung ist immer eine bestehende GAP Deckung.
GAP-Deckung bei Kreditverträgen (seit dem 01.07.2010)
Im Falle eines Totalschadens oder Totalentwendung endet der Kreditvertrag für das Fahrzeug
vorzeitig. Der Kunde muss das Darlehen mit dem Restbetrag bedienen.
Bei kreditfinanzierten Fahrzeugen kann eine Differenz zwischen dem Darlehensrestbetrag am Tag
des Schadens und der Erstattungsleistung (Wiederbeschaffungswert) unserer Gesellschaft
entstehen.
In der Regel ist der Restbetrag zu Beginn der Finanzierung höher als der Neupreis. Das ist
abhängig von der Vertragskonstellation (geringe oder keine Anzahlung, hohe Zinsen, niedrige
Raten). So kann es im Schadenfall zu einer hohen Differenz zwischen den Darlehensrestbetrag
und der Entschädigungsleistung geben.
Die Entschädigungsleistung aus der GAP-Deckung für kreditfinanzierte Fahrzeuge ist auf maximal sechs Monatsdarlehensraten begrenzt, um das von uns übernommene Risiko kalkulierbar zu
machen.
Beispiele zur Entschädigung aus der GAP-Deckung
Allen nachfolgenden Beispielen liegen nachstehend genannte Basisdaten zugrunde:
Beispiel 1:
Entschädigung:
Da die maximale Entschädigungsleistung auf 6 Monatsraten begrenzt ist, erhält der VN aus der GAP-Deckung 6 x 180 € = 1.080 €.
Beispiel 2:
Die maximale Entschädigungsleistung der GAP-Deckung beträgt 6 Monatsraten, also 6 x 180 € = 1.080 €. In diesem Fall erhält der VN 880 € aus der GAP-Deckung.
Beispiel 3:
Entschädigungsleistung aus der GAP-Deckung: 6 x 100 € = 600 €.
Der Abschluss der GAP-Deckung ist nur bei vorhandener Vollkaskoversicherung möglich.
Um eine Kreditfinanzierung im Sinne der AKB handelt es sich ausschließlich bei einer Bankfinanzierung, also der Darlehensgabe durch ein (öffentliches) Kreditinstitut. Kreditverträge unter Privatleuten werden also nicht von der genannten GAP-Deckung umfasst.
GAP-Deckung auch für andere Fahrzeuge
können im Einzelfall wegen der individuellen Zuschlagsermittlung im Rahmen einer Anfrage bei PM-K, Direktion Aachen, geprüft werden.
Die Lücke zwischen Darlehens- bzw. Leasingrestbetrag und Wiederbeschaffungswert entsteht unter anderem aus einer zu geringen oder keiner Anzahlung, sowie zu niedrigen Raten. Es kommt oft vor, dass diese Differenz bei kreditfinanzierten Fahrzeugen höher ausfällt als bei Leasingfahrzeugen – woran liegt das?
Beim Leasingvertrag besteht ein direkter Zusammenhang und eine Abhängigkeit zwischen der „Finanzierung“ und dem Leasingfahrzeug.
Neben der Anzahlung – falls vorhanden – zahlt der Kunde für die (Ab-)Nutzung des Fahrzeugs eine vereinbarte Leasingrate mit einem kalkulierten Restwert zum Ende des Leasingvertrags. Die Höhe der Leasingrate orientiert sich dabei optimaler Weise am tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs (z.B. Berücksichtigung Jahresfahrleistung). Das Fahrzeug bleibt im Eigentum des Leasinggebers.
Bei der klassischen Finanzierung eines Fahrzeugs stellt sich die Situation hingegen anders dar. Hier handelt es sich um ein reines Kreditgeschäft, um den separaten Kauf eines Fahrzeugs zu finanzieren. Nur zur Absicherung seiner Forderungen behält sich der Kreditgeber teilweise den Eigentumsvorbehalt am Fahrzeug vor.
Die gesamte Gestaltung des Darlehensvertrags orientiert sich an den finanziellen Wünschen und Möglichkeiten des Kunden (Anzahlung, Raten, Schlussrate) ohne direkten Bezug auf das Fahrzeug. Das bedeutet, dass der Wertverlust des Fahrzeugs bei der Festlegung der Darlehensraten in der Regel nicht berücksichtigt wird. Somit kann unter Umständen bei vorzeitiger Beendigung aufgrund von Diebstahl oder Totalschaden die Lücke zwischen Darlehensrestbetrag und Wiederbeschaffungswert immens hoch ausfallen.
Um dieses erhöhte Risiko, das bei kreditfinanzierten Fahrzeugen besteht, kalkulierbar zu machen, wird die Entschädigungsleistung aus der GAP-Deckung bei kreditfinanzierten Fahrzeugen auf die Höhe von sechs Monatsdarlehensraten maximiert.
Den Darlehensvertrag selbst sowie sämtliche Änderungen während der Vertragslaufzeit und die Abrechnung des Darlehensvertrags durch den Kreditgeber.
Ja, die GAP-Deckung kann auch für Gebrauchtfahrzeuge abgeschlossen werden, sofern es sich um ein kreditfinanziertes Fahrzeug handelt und eine Vollkaskoversicherung in Optimal beantragt wird.
Die Entschädigungsleistung aus der GAP-Deckung für kreditfinanzierte Fahrzeuge ist auf die Höhe von 6 Monatsdarlehensraten beschränkt.
Im Falle eines VK-Schadens (Totalschaden) wird die VK-Selbstbeteiligung, im Falle eines TK-Schadens (z.B. Fahrzeugdiebstahl) wird die TK-Selbstbeteiligung berücksichtigt.
Ja.
Ja, allerdings sind damit auch die Rückstufung in der VK und der Abzug der VK-SB verbunden.
Nein, nur im Schadenfall sind entsprechende Nachweise erforderlich.
Wird im Schadenfall festgestellt, dass das Fahrzeug nicht kreditfinanziert, sondern geleast ist, wird die Entschädigungsleistung aus der GAP-Deckung nicht auf die Höhe von 6 Monatsraten begrenzt.
Wird im Schadenfall festgestellt, dass das Fahrzeug nicht geleast, sondern kreditfinanziert ist, wird die Entschädigungsleistung aus der GAP-Deckung auf die Höhe von 6 Monatsdarlehensraten maximiert.
Auswirkungen auf den Beitrag gibt es jeweils nicht, da für beide Deckungserweiterungen ein Zuschlag in Höhe von 10 % in der Vollkaskoversicherung erhoben wird.