FAQ- und Wissensdatenbank
Ja, wenn durch die Einführung einer bKV die Summe aller Sachlohnbestandteile 50 € im Monat überschritten wird, kann es sinnvoll sein, die Steuer für die bKV nach § 37 b Abs. 2 EStG pauschal zu erheben. Die Lohnsteuer wird mit einem einheitlichen Satz von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben. Dies hat zur Folge, dass bei der Prüfung der 50 €-Freigrenze die Sachleistungen, die pauschal versteuert werden (in diesem Fall die bKV), nicht auf die 50 €-Freigrenze angerechnet werden. D.h. der Arbeitgeber kann weiterhin eine Sachleistung nach der 50 €-Freigrenze steuer- und sozialabgabenfrei stellen, wenn er die darüber hinaus gehenden Sachleistungen pauschal versteuert. Pauschalversteuerte Beiträge zur bKV sind sozialversicherungspflichtig. Diese Sozialversicherungsbeiträge sollte der Arbeitgeber in Form einer Barlohnzuwendung ersetzen, um eine 100 %ige lohnsteuerfreie Zuwendung zu gewähren. Neben den Beiträgen zur bKV kann der Arbeitgeber auch die übernommene Pauschalsteuer als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigen.
Hinweise:
Diese Informationen stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar. Steuerliche Beratung darf nur ein Steuerberater oder eine steuerrechtskundige Person durchführen. In der Beratungswelt ist zu dieser Thematik das Steuerinfoblatt GR 124 hinterlegt.