FAQ- und Wissensdatenbank
Bei vereinbarter Kaskoversicherung ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert.
Zusätzlich ist die unmittelbare Einwirkung von Lawinen (auch Dachlawinen und Eisplatten/ -zapfen), Schneedruck, Vulkanausbruch, Erdrutsch/Murgang (Strom aus Schlamm und Gesteinen), Erdbeben auf das Fahrzeug und Schäden durch Erdsenkung mitversichert.
Unter Schneedruck versteht man die Einwirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen auf das Fahrzeug. Versichert ist die unmittelbare und mittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug.
Folgendes Beispiel steht für die unmittelbare Einwirkung von Schneedruck: Über die Weihnachtstage steht das Cabrio des Versicherungsnehmers mehrere Tage ungenutzt am Straßenrand. Nach tagelangem Schneefall und starkem Frost hält das Autodach dem Gewicht der Schnee- und Eismassen nicht mehr Stand und bricht ein.
Anhand des folgenden Beispiels lässt sich die mittelbare Einwirkung von Schneedruck erklären: Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers steht nicht am Straßenrand geparkt, sondern unter dem Carport des Versicherungsnehmers. Der Carport kann den Schnee- und Eismassen nicht mehr Stand halten, bricht zusammen und beschädigt das untergestellte Fahrzeug des Versicherungsnehmers.
Nein, Elementarschäden sind im Rahmen der Teilkaskoversicherung mitversichert und führen nicht zur SFR-Rückstufung.
Da es sich um eine Leistung der Teilkaskoversicherung handelt, wird bei der Schadenregulierung auch die vereinbarte Teilkasko-Selbstbeteiligung abgezogen.
Im Rahmen der Elementargefahren sind für Pkw in Optimal und alle anderen Fahrzeugarten Schäden durch Erdsenkung mitversichert. Als Erdsenkung gilt eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Schlaglöcher fallen per Definition nicht unter die Begrifflichkeit „Erdsenkung“.
Dies lässt sich im Zweifel durch einen Sachverständigen feststellen.
Nein, Erdsenkungen, die aufgrund von Bergbau-Spätschäden entstehen, sind nicht mitversichert. Bedingungsgemäß handelt es sich um eine Erdsenkung, wenn eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen vorliegt. Diese Definition ist bei Bergbau-Spätschäden nicht erfüllt.
Per Definition handelt es sich bei Dachlawinen um von Hausdächern herabstürzende Schneemassen. Auch Eisplatten und –zapfen fallen unter die Begrifflichkeit bzw. Definition Dachlawine, da in der Schadenregulierung nicht differenziert werden kann, ob ein Schaden durch herabstürzenden Schnee oder durch Eis verursacht wurde.
Der VN erhält die Entschädigung durch die TK – ggf. wird dann Regress beim Hausbesitzer bzw. dessen Haftpflichtversicherung genommen.
Versichert ist nun auch die unmittelbare Einwirkung eines Vulkanausbruchs auf das Fahrzeug – neben den bekannten Elementargefahren Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Dachlawinen, Schneedruck, Erdrutsch, Murgang, Erdbeben, Erdsenkung.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Nicht versichert sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.