FAQ- und Wissensdatenbank
Mit dem Neugeschäftstarif 07/2022 wurde die beitragsfreie Mitversicherung von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (BBB) in der Vollkaskoversicherung für Pkw in Optimal und alle anderen Privatfahrzeuge eingeführt. Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs, einschließlich seiner mitversicherten Teile. Diese Leistung gilt auch für die entsprechenden Fahrzeuge in Oldtimer Optimal. Handelt es sich um ein anderes Wagnis im Werkverkehr, kann ggf. die Zusatzversicherung über Klausel S156 oder, gegen Zuschlag, S027 BBB-Firmengeschäft vereinbart werden (s. Tabelle weiter unten bei Punkt 37.3).
In der Kraftfahrtversicherung geht es immer um die Frage, ob es sich um einen versicherten Unfallschaden (Definition Unfall = „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt“) handelt. Bei einem Verwindungsschaden durch einen reinen Betriebsschaden ist dieser Unfallbegriff nicht erfüllt.
Unfallbegriff
Versichert sind im Rahmen der Vollkasko – auf Basis der AKB – Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug
einwirkendes Ereignis.
Bremsschäden
Bremsschäden sind Schäden, die durch das Bremsen unmittelbar am Fahrzeug selbst entstehen.
Dabei können die Folgeschäden sehr wohl einen Unfall darstellen.
Beispiele:
• Plötzliches Bremsen führt zur Beschädigung der Bremsanlage oder der Reifen oder ein geplatzter Reifen beschädigt die Karosserie des Fahrzeuges. Die Reifen befanden sich zuvor
in ordnungsgemäßem Zustand (keine Beschädigungen, nicht abgefahren). Es liegt ein
Bremsschaden vor. Es handelt sich hierbei um keinen Unfall, da die Einwirkung von außen
nicht gegeben ist. Bei einer Mitversicherung von BBB-Schäden wären derartige Schäden
dann darüber mitversichert.
• Gerät das Fahrzeug jedoch aufgrund eines Bremsvorgangs in Schleuderbewegungen und
prallt gegen einen Baum, so handelt es sich hier um einen Unfall. Dieser Schaden ist über
die Vollkaskoversicherung gedeckt.
Betriebsschäden
Unter Betriebsschaden fallen zunächst alle Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an den Fahrzeugen oder seinen Teilen entstehen. Außerdem zählen
auch Schäden dazu, die zwar auf der Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber dem normalen Betrieb des Kfz zuzuordnen sind.
Betriebsschäden sind also:
• ein rein innerbetrieblicher Vorgang oder
• die Ursache kommt von außen, ist aber ein normales Betriebsrisiko.
• Verwindungsschäden z. B. Ein Lkw mit Kippaufbau lädt das Schüttgut ab. Beim Hochfahren
der Kippvorrichtung gibt das Erdreich unter dem Fahrzeug nach und die Mechanik der
Kippvorrichtung verzieht sich.
• Schäden aus dem normalen Betrieb des Fahrzeuges
• Ladungsschäden z. B. Fahrrad fällt von einem Fahrzeugdach auf dieses Fahrzeug, geladener Sand drückt eine Bordwand ein
• Schäden durch vom Fahrzeug gelöste Teile z. B. aufgrund Reifenplatzer wird Abdeckblech
über den Reifen weggerissen und Kabel beschädigt
• Schäden zwischen Anhänger und Zugfahrzeug
• Der Fahrer vergisst die Motorhaube zu verriegeln und diese springt beim Fahren gegen das
Fahrzeugdach
Bruchschäden
Ermüdungs-/Dauerbrüche beruhen auf Materialfehlern oder Abnutzung des Fahrzeuges. Dies sind
reine Bruchschäden und nicht über die Vollkaskoversicherung gedeckt.
Beschädigen gebrochene Teile das Fahrzeug, besteht kein Versicherungsschutz, denn es fehlt wie
bei den Bremsschäden an einer Einwirkung von außen.
„Kommt es infolge äußerer Einwirkungen zu Verbiegungen oder Gewaltbrüchen, so liegen vorbehaltlich der übrigen Voraussetzungen des Unfallbegriffes Folgen eines deckungspflichtigen Unfalls
vor, die von dem Versicherer zu tragen sind. Die Deckungspflicht besteht hier auch dann, wenn die
natürliche Schwere des Wagens oder seiner einzelnen Teile sich am Wagen selbst auswirkt, z. B.
durch ruckartige Bewegungen Teile des Wagens zu Bruch gehen. Voraussetzung ist aber, dass
die ruckartige Bewegung selbst Folge einer äußeren Einwirkung darstellt, die die Voraussetzungen
des Unfallbegriffes erfüllt.“
Ist ein Bremsplatten ein Bremsschaden innerhalb der BBB-Schäden?
Grundsätzlich stellt ein Bremsplatten (Flachstelle auf der Lauffläche von Reifen aufgrund extremer Vollbremsung) einen Bremsschaden dar. Versicherungsschutz über die BBB-Schäden ist allerdings nur gegeben, wenn nicht nur der Reifen beschädigt ist. Reine Reifenschäden sind nach wie vor ausgeschlossen.