FAQ- und Wissensdatenbank
Nein. Ein Leistungsanspruch besteht erst mit Aufleben des Versicherungsschutzes zum vereinbarten Ende der Sicherungsgarantie. Dies gilt für alle tariflichen Leistungen (also Zahn, Sehhilfe und Auslandsreise) Auch die Gesundheitsgarantie im Plan1/2V kann erst nach Aufleben des Versicherungsschutzes ausgeübt werden.