FAQ- und Wissensdatenbank
Die Zinserträge aus dem Parkdepot Flex sind abgeltungssteuerpflichtig. Die Generali führt von den zu versteuernden Zinserträgen aus dem Parkdepot Flex 25% Kapitalertragsteuer[1] plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt an das Finanzamt ab – unabhängig davon, ob ausgezahlt wird oder eine Erneuerung des Parkdepots Flex erfolgt. Vom Abzug kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Im Eröffnungsantrag des Parkdepot Flex kann seit Juli 2022 auch die Steuer-ID des Parkdepotinhabers erfasst werden. Die Vorgabe der Steuer-ID des Parkdepotinhabers ist im Antrag und auch bereits in der Maske „Sonderbedingungen“ möglich, aber nicht verpflichtend. Die Policierung erfolgt auch ohne Angabe der Steuer-ID. Zu einem Parkdepot werden regelmäßig (zu Beginn und einmal jährlich) die Kirchensteuerabzugsmerkmale des Parkdepotinhabers beim Bundezentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt. Erfolgt diese Abfrage – so wie vom BZSt vorgesehen – mit der Steuer-ID, so kann sie vom BZSt zuverlässig und zeitnah beantwortet werden. Die GEDL wird dann bei der Depotabrechnung die Kirchensteuer für den Parkdepotinhaber melden und abführen. Dies erspart dem Kunden, die Kirchensteuer selber in seiner Steuererklärung zu erklären.
Die Information über die Erneuerung des Parkdepots Flex enthält eine entsprechende Abrechnung. Besser ist jedoch, wenn bereits bei Beantragung ein ausreichender Freistellungsauftrag Ihres Kunden vorliegt. Idealerweise liegt der Generali Deutschland Lebensversicherung AG bereits ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe für den Kunden vor.
[1] Wie üblich reduziert sich der Abgeltungssteuersatz leicht, wenn Kirchensteuer abgeführt wird (z. B. auf 24,45 % bei 9 % Kirchensteuersatz), um damit die grundsätzliche Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer zu berücksichtigen.